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Zur Erinnerung

 

 


Hund im Wald
 



 

Bundesgesetz vom 20.6.1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz)

Art. 18 Abs. 1d
Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung Hunde wildern lässt.

Aargauisches Gesetz über Wildschutz, Vogelschutz und Jagd (Jagdgesetz)

§ 8

  • Das Wild ist vor Katzen und Hunde, die ihm nachstellen und es gefährden, angemessen zu schützen.

Vollziehungsverordnung vom 28.8.69 zum kantonalen Gesetz über Wildschutz, Vogelschutz und Jagd (Jagdverordnung)

§ 6

  • Im Wald müssen Hunde an der Leine geführt werden.
  • Ausgenommen sind Hunde auf ausgebauten Waldwegen unter direkter Aufsicht ihres Führers und Jagdhunde beim jagdlichen Einsatz.
  • Ausgenommen sind ferner Hunde bei Dressurübungen, denen Gemeinderat und Jagdpächter von Fall zu Fall oder generell zugestimmt haben.

§ 7

  • Die Jagdberechtigten und die Organe der Jagdpolizei sind befugt, Hunde von über 36 cm Risthöhe, die ohne Begleitung im Wald oder mindestens 200m vom nächsten Haus entfernt im Felde betroffen werden, zu beseitigen, wenn der Eigentümer verwarnt worden oder nicht bekannt ist.
  • Andere Hunde sowie als solche gekennzeichnete Sanitäts-, Polizei- oder Militärhunde dürfen nur beseitigt werden, wenn sie bei der Verfolgung von Wild betroffen werden und der Eigentümer verwarnt worden oder nicht bekannt ist.
  • Beim Reissen von Wild betroffene Hunde dürfen von den in Absatz 1 genannten Berechtigten in jedem Fall auf der Stelle geschossen werden.

Bemerkungen:
Im Tollwutsperrgebiet gelten die seuchenpolizeilichen Bestimmungen, die vom Kant. Veterinäramt erlassen und publiziert werden.

Finanzdepartement Aargau - Schweiz - SEKTION JAGD + FISCHEREI

 

 

 

 

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