| Bundesgesetz vom 20.6.1986 über die Jagd und den Schutz
wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) Art. 18 Abs. 1d
Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung Hunde
wildern lässt.
Aargauisches Gesetz über Wildschutz,
Vogelschutz und Jagd (Jagdgesetz)
§ 8
- Das Wild ist vor Katzen und
Hunde, die ihm nachstellen und es gefährden, angemessen zu schützen.
Vollziehungsverordnung vom 28.8.69
zum kantonalen Gesetz über Wildschutz, Vogelschutz und Jagd (Jagdverordnung)
§ 6
- Im Wald müssen Hunde an der
Leine geführt werden.
- Ausgenommen sind Hunde auf
ausgebauten Waldwegen unter direkter Aufsicht ihres Führers und Jagdhunde beim
jagdlichen Einsatz.
- Ausgenommen sind ferner
Hunde bei Dressurübungen, denen Gemeinderat und Jagdpächter von Fall zu Fall
oder generell zugestimmt haben.
§ 7
- Die Jagdberechtigten und
die Organe der Jagdpolizei sind befugt, Hunde von über 36 cm Risthöhe, die
ohne Begleitung im Wald oder mindestens 200m vom nächsten Haus entfernt im
Felde betroffen werden, zu beseitigen, wenn der Eigentümer verwarnt worden
oder nicht bekannt ist.
- Andere Hunde sowie als
solche gekennzeichnete Sanitäts-, Polizei- oder Militärhunde dürfen nur
beseitigt werden, wenn sie bei der Verfolgung von Wild betroffen werden und
der Eigentümer verwarnt worden oder nicht bekannt ist.
- Beim Reissen von Wild
betroffene Hunde dürfen von den in Absatz 1 genannten Berechtigten in jedem
Fall auf der Stelle geschossen werden.
Bemerkungen:
Im Tollwutsperrgebiet gelten die
seuchenpolizeilichen Bestimmungen, die vom Kant. Veterinäramt erlassen und
publiziert werden.
Finanzdepartement Aargau -
Schweiz - SEKTION JAGD + FISCHEREI
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