| Wer mit seinem kupierten Hund reisen möchte, muss vom
Veterinäramt des Wohnkantons im Heimtierausweis bestätigen lassen,
dass das Tier legal kupiert und eingeführt wurde. |
| Eine solche Bestätigung ist jedoch nur möglich, wenn
das Tier nachweislich vor den Verboten kupiert oder eingeführt wurde. |
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| Das Kupieren, also das Abschneiden oder Abklemmen der
Ohren und der Rute ist für Hunde äusserst schmerzhaft. Zudem fehlen
die Körperteile in der Kommunikation mit anderen Hunden. |
| In der Schweiz ist der tierschutzwidrige Eingriff
deshalb seit Jahren verboten. |
| Dies gilt selbstverständlich für alle Hunde, ob
Mischling oder Rassetier. |
| Damit Hunde nicht einfach im Ausland kupiert oder aus
dem Ausland kupierte Hunde gekauft werden, wurde auch die Einfuhr
kupierter Hunde schrittweise verboten. |
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| Was ist illegal? |
| Das Kupieren meines Hundes war
illegal, wenn |
| - dem Tier nach dem 1. Juli 1981 in der Schweiz oder
nach dem 1. Juni 1988 im Ausland die Ohren kupiert wurden. |
| - dem Tier nach dem 1. Juli 1997 (in der Schweiz oder
im Ausland) die Rute kupiert wurde oder ihm Kippohren erstellt wurden. |
| - Das Kupierverbot im Ausland gilt selbstverständlich
nur für Schweizer Hunde. |
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| Das Einführen meines Hundes war
illegal, wenn |
| - das Tier nach dem 1. Juni 1988 als Welpe unter fünf
Monaten mit kupierten Ohren in die Schweiz gebracht wurde. |
| - das Tier nach dem 1. Juli 1997 als Welpe unter fünf
Monaten mit kupierter Rute in die Schweiz gebracht wurde. |
| - das Tier nach dem 1. Juni 2002 mit kupierter Rute
oder kupierten Ohren in die Schweiz gebracht wurde. |
| - Ausgenommen sind lediglich Tiere, die vom Zoll als
Umzugsgut anerkannt wurden. |
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| An Hundeausstellungen in der Schweiz dürfen
keine kupierten Hunde mehr ausgestellt werden. |