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Kupierte Hunde

 




Foto aus: www.blauer-boxer.de/kommentare/ohren.htm

Wer mit seinem kupierten Hund reisen möchte, muss vom Veterinäramt des Wohnkantons im Heimtierausweis bestätigen lassen, dass das Tier legal kupiert und eingeführt wurde.
Eine solche Bestätigung ist jedoch nur möglich, wenn das Tier nachweislich vor den Verboten kupiert oder eingeführt wurde.
 
Das Kupieren, also das Abschneiden oder Abklemmen der Ohren und der Rute ist für Hunde äusserst schmerzhaft. Zudem fehlen die Körperteile in der Kommunikation mit anderen Hunden.
In der Schweiz ist der tierschutzwidrige Eingriff deshalb seit Jahren verboten.
Dies gilt selbstverständlich für alle Hunde, ob Mischling oder Rassetier.
Damit Hunde nicht einfach im Ausland kupiert oder aus dem Ausland kupierte Hunde gekauft werden, wurde auch die Einfuhr kupierter Hunde schrittweise verboten.
 
Was ist illegal?
Das Kupieren meines Hundes war illegal, wenn
- dem Tier nach dem 1. Juli 1981 in der Schweiz oder nach dem 1. Juni 1988 im Ausland die Ohren kupiert wurden.
- dem Tier nach dem 1. Juli 1997 (in der Schweiz oder im Ausland) die Rute kupiert wurde oder ihm Kippohren erstellt wurden.
- Das Kupierverbot im Ausland gilt selbstverständlich nur für Schweizer Hunde.
 
Das Einführen meines Hundes war illegal, wenn
- das Tier nach dem 1. Juni 1988 als Welpe unter fünf Monaten mit kupierten Ohren in die Schweiz gebracht wurde.
- das Tier nach dem 1. Juli 1997 als Welpe unter fünf Monaten mit kupierter Rute in die Schweiz gebracht wurde.
- das Tier nach dem 1. Juni 2002 mit kupierter Rute oder kupierten Ohren in die Schweiz gebracht wurde.
- Ausgenommen sind lediglich Tiere, die vom Zoll als Umzugsgut anerkannt wurden.
 
An Hundeausstellungen in der Schweiz dürfen keine kupierten Hunde mehr ausgestellt werden.

www.bvet.admin.ch/veterinaerdienst

www.zoll.admin.ch

 

 

 

 

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